Vertriebspartner/in werden
Sie sind therapeutisch tätig und möchten unsere frequenzierten Tropfen ebenfalls Ihren Kunden anbieten? Kein Problem.
Registrieren Sie sich ganz einfach mit dem nachfolgenden Formular und Sie erhalten alle nötigen Unterlagen, Zugangsdaten zur kostenlosen Schulung und vieles mehr per E-Mail zugestellt und können sofort loslegen.
Wie ist der genaue Ablauf?
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus. Wir erfassen Sie danach bei uns als neuen Vertriebspartner und Sie erhalten eine entsprechende Partnernummer, welche Sie später Ihren Kunden weitergeben können und erhalten für jede Bestellung eine Provision.
Was sind die Kosten?
Absolut keine! Sie erhalten von uns kostenlos die Schulung und alle Informationen zu unseren Frequenztropfen und können nach Registrierung sofort loslegen.
Wie sieht die vergütung aus?
Sie können auf Knopfdruck bequem monatlich bis zu 50% Ihrer Provisionen auf Ihr Bankkonto auszahlen lassen.
Die genauen Provisionen sehen Sie nach erfolgter Registrierung im Dashboard.
Die Provisionen müssen Fr. 250.- übersteigen, um diese auszahlen zu lassen.
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Die Provisionen müssen Fr. 250.- übersteigen, um diese auszahlen zu lassen.
Muss ich die Provisionen versteuern? Auch wenn diese noch bei Silixara sind und ich diese noch nicht auszahlen haben lasse?
Schweiz:
Ja, Sie müssen das noch nicht ausbezahlte Provisionsguthaben in Ihrer Steuererklärung angeben. In der Schweiz gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wonach alle Einkünfte deklariert werden müssen, sobald Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben, unabhängig davon, ob sie bereits ausbezahlt wurden. Da Ihnen die Provisionen bereits gutgeschrieben wurden und Sie darüber verfügen können, gelten sie als steuerbares Einkommen. Es ist wichtig, alle Einkünfte korrekt zu deklarieren, um mögliche steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Deutschland:
In Deutschland gilt ebenfalls das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet, dass Einkünfte grundsätzlich erst dann versteuert werden müssen, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind, also auf Ihrem Konto eingegangen sind oder Ihnen zur Verfügung stehen. Da Ihre Provision noch nicht ausbezahlt wurde, sondern nur als Guthaben verbucht ist, müssen Sie diese Ende des Jahres noch nicht in der Steuererklärung angeben. Sie wird erst steuerpflichtig, wenn die Provision tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen wurde oder Ihnen anderweitig zur Verfügung steht.
Österreich:
In Österreich gilt für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zuflussprinzip gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988. Demnach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind, also wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt hat.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die noch nicht ausbezahlte Provision, welche Sie zwar im Dashboard sehen, aber noch nicht ausbezahlen haben lassen, nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden muss, da sie Ihnen bis zum Jahresende nicht zugeflossen ist. Sie wird erst in dem Jahr steuerpflichtig, in dem die Auszahlung tatsächlich erfolgt und Sie die Verfügungsmacht über den Betrag erhalten.
Ja, Sie müssen das noch nicht ausbezahlte Provisionsguthaben in Ihrer Steuererklärung angeben. In der Schweiz gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wonach alle Einkünfte deklariert werden müssen, sobald Sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben, unabhängig davon, ob sie bereits ausbezahlt wurden. Da Ihnen die Provisionen bereits gutgeschrieben wurden und Sie darüber verfügen können, gelten sie als steuerbares Einkommen. Es ist wichtig, alle Einkünfte korrekt zu deklarieren, um mögliche steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Deutschland:
In Deutschland gilt ebenfalls das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet, dass Einkünfte grundsätzlich erst dann versteuert werden müssen, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind, also auf Ihrem Konto eingegangen sind oder Ihnen zur Verfügung stehen. Da Ihre Provision noch nicht ausbezahlt wurde, sondern nur als Guthaben verbucht ist, müssen Sie diese Ende des Jahres noch nicht in der Steuererklärung angeben. Sie wird erst steuerpflichtig, wenn die Provision tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen wurde oder Ihnen anderweitig zur Verfügung steht.
Österreich:
In Österreich gilt für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zuflussprinzip gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988. Demnach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind, also wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt hat.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die noch nicht ausbezahlte Provision, welche Sie zwar im Dashboard sehen, aber noch nicht ausbezahlen haben lassen, nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden muss, da sie Ihnen bis zum Jahresende nicht zugeflossen ist. Sie wird erst in dem Jahr steuerpflichtig, in dem die Auszahlung tatsächlich erfolgt und Sie die Verfügungsmacht über den Betrag erhalten.